SCHIEDSKLAUSEL 1
(Version für einen Schiedsrichter und mit einer Möglichkeit gemäß den Gerechtigkeitsprinzipien zu entscheiden ohne den Schiedsbefund zu begründen)
Alle Streite, die aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, werden mit einer Ausschließung der Befugnisse von Gemeingerichten im Schiedsverfahren vor einem einzigen Schiedsrichter endgültig entschieden; dieser Schiedsrichter wird im Schiedsrichterverzeichnis des Schiedsgerichtes der Tschechischen Republik mit dem Sitz in Prag, IÈ: 26675048 eingetragen, und im Einklang mit der Geschäftsordnung und weiteren Regeln dieses Schiedsgerichtes ernannt. Die Parteien beauftragen hiermit den Schiedsrichter zur Prozessentscheidung gemäß den Gerechtigkeitsprinzipien. Die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung eines Schiedsbefundes erforderlich ist. Der Ort zur Schiedsverhandlung ist Prag. Ein Kostenersatz für das Schiedsverfahren (einschließlich eigener Kosten der Vertragsparteien) wird durch den Schiedsrichter gemäß dem Erfolgsprinzip im Streit zuerkannt. Die Kostenhöhe für die Rechtsvertretung wird ähnlich festgelegt, gemäß der Verordnung Nr. 484/2000 der Slg., in der Fassung späterer Vorschriften.