KONZILIATION UND MEDIATION
Alternative Formen der Streitlösung
I. Allgemein
Der Begriff „alternative Formen der Streitlösung“ wird als eine Alternative zu denjenigen Streitlösungsformen abgegrenzt, für die die Garantien vom Staat in Form der öffentlichen Gewalt (d.h. gegenüber dem Gerichtsverfahren wie auch dem Schiedsgerichtsverfahren)gewährleistet werden.
Die Fachleute des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik bezeichnen mit diesem Begriff die Formen oder Prozesse, die folgende Merkmale kumulativ aufweisen:
a) die Freiwilligkeit der Parteien in ihrer Unterordnung dieser Leitungsform sowie der Handlungsform in deren Rahmen. Von den Parteien wird eine Person bestimmt, von der ihr Handeln vermittelt wird, und sie unterordnen sich freiwillig diesem Handeln.
b) die Bewegung der Steuerung und deren Auswirkungen außer der direkten Reichweite der Rechtsregulierung des Staates (die Eröffnung, der Verlauf und die Beendigung des Verfahrens haben keine materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Auswirkungen, die Dritten, die in diesem Verfahren wirken, haben keine Zwangs- und Entscheidungsbefugnisse).
c) ein erfolgreiches Ergebnis ist kein Erlass des Exekutionstitels. Ein erfolgreiches Ergebnis ist eine Vereinbarung, ein Vertrag, mit dem eine Streitfrage gelöst wird. Diese kann jedoch in Abhängigkeit von der Formulierung ihres Inhalts zum Exekutionstitel werden in Abhängigkeit von den Bedingungen in der konkreten Rechtsordnung. So kann t.B. in der Reichweite der tschechischen Rechtsordnung auf die Urkunden gem. § 274 c) ZPO verweisen.
Diese Form der Streitlösung akzentuiert die Verhandlungs- und nicht die Entscheidungsbasis. Der Faktor, der für den Erfolg dieser Formen der Streitlösung von entscheidender Bedeutung ist, ist die Person des Mediators, Konziliators, von der der Streitverlauf in grundsätzlicher Weise geleitet wird, und durch deren Fähigkeiten die Ansichten der Parteien wesentlich beeinflusst werden.
Die Streitlösung auf diesem Wege bringt eine Reihe von Vorteilen. Als Beispiel kann angeführt werden:
1) Niedrigere Kosten im Vergleich zum Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Sowohl die Kosten für dieses Verfahren selbst als auch die Kosten für die Rechtsvertretung fallen zweifellos niedriger aus.
2) Die Zeit, und zwar sowohl die Zeit, die die Länge des Streits betrifft, als auch die Zeit, die auf die Transaktion entfällt, die sie betrifft. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht keine Notwendigkeit, irgendwelche Formalitäten oder Fristen, die den ganzen Gerichtsprozess gewöhnlich verlängern, einzuhalten.
3) Größere Chancen für die Aufrechterhaltung des Vertrauens zwischen den Geschäftspartnern. Es wird angeführt, dass die Mentalität der Parteien im Rahmen dieses Verfahrens anders ist als beim Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Im Gegensatz zu diesen Leitungstypen, wo das Prinzip “gewinnen oder verlieren” herrscht, soll hier die Atmosphäre der Suche nach Kompromissen geschaffen werden. Es handelt sich hier um keinen „Prozess, der von der Partei im feindlichen Geiste geführt wird“, sondern um einen Prozess, „der im kooperativen Geiste geführt wird“.
4) eine Lösung, die zwar nicht „im Einklang mit dem Recht“, sondern im Einklang mit den Interessen der Parteien zweifelsohne steht.
II. Gebiete, die für die Konziliationsklausel geeignet sind
Dieser Typ von Klauseln ist mit dem Schiedsverfahren ganz regelmäßig kombiniert wird. So ist es dem auch im Falle des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik, das seinen Mandanten die Möglichkeit der Nutzung der sog. Konziliationsklausel bietet, in der sich die Elemente des Vergleichs- und Schiedsrechts vereinbaren, wo das Schiedsrecht subsidiär dort angewandt wird, wo in der durch die Konziliationsklausel festgelegten Zeit kein Konsensus erzielt werden konnte.
Der Vorteil des Konziliationsverfahrens ist insbesondere die Tatsache, dass das Verfahren sehr unformell geführt werden kann. Geeignete Gebiete für die Geltendmachung dieser Form der Streitlösung sind z.B.:
a) die Lieferungen von Investitionsanlagen. Die während des Aufbaus realisierten Gerichts- oder ihnen gleichgestellten Verfahren könnten in diesem Falle zur Verletzung von Zeitplänen für den Aufbau, Verletzung von gegenseitigen Beziehungen und im Endergebnis zur Bedrohung des Aufbaus führen,
b) die Gesellschaftsverträge. Hier könnten die Gerichtsstreits die eigentliche Existenz der Gesellschaft bedrohen,
c) die Absatzverträge, Franchiseverträge, Kooperationsverträge, alle Typen von Technologietransfer auf Grundlage der Lizenzverträge,
d) große Finanzoperationen.
Es handelt sich um Fälle, wo es um langfristige Handelsbeziehungen geht, und das Interesse an der künftigen Erfüllung beiderseitig ist.
Das Schiedsgericht der Tschechischen Republik führt dazu ergänzend an, dass von UNCITRAL ein Mustergesetz für diese Problematik vorbereitet wird (von dem auch die Fragen der Verjährung und Präklusion gelöst werden). Vgl. in Model Law on International Commercial Conciliation - mehr zur Position von UNCITRAL hier .