SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
I. Das Schiedsgerichtsverfahren allgemein
Das Schiedsgericht der Tschechischen Republik vermittelt den Besuchern von dessen web-Seiten einen kompletten Einblick in die Problematik des Schiedsgerichtsverfahrens mit der Maßgabe, dass sich die natürlichen Personen aus den Reihen von Fachleuten wie auch Laien der Rechtsanwalts-, Wirtschafts- und anderen Öffentlichkeit, die sich so oder so mit der Problematik des Schiedsgerichtsverfahrens befassen, oder sich der Dienstleistungen des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik bedienen, ein objektives Bild von Vorteilen des Schiedsverfahrens (Arbitragen), das von den beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik geführten Schiedsrichtern sowie von den Prinzipien des Schiedsgerichtsverfahrens im Allgemeinen machen könnten.
Eine übliche Form, wie man den Schutz von verletzten oder bedrohten Rechten im rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses erzielt, stellt das Gerichtsverfahren dar. Die Länge des Gerichtsverfahrens hat jedoch manchmal zur Folge, dass der Schutz von verletzten oder bedrohten Rechten deutlich abgeschwächt ist, wenn nicht sogar ganz bestritten ist. Der Schutz von Rechten ist nämlich, wie der Klassiker behauptet, nur dann wirksam, sofern er sofort gewährt wird, was in der Gerichtspraxis leider nicht immer die Regel ist.
Das Schiedsgerichtsverfahren überträgt die Entscheidung über die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Teilnehmern an einem bestimmten Rechtsverhältnis auf die Schiedsrichter (einen oder mehrere), die ohne unnötige Formalitäten durch die Erstellung eines schiedsgerichtlichen Befunds entscheiden. Dieser stellt eine endgültige Entscheidung dar (die durch keine Berufung angegriffen werden kann), die im Falle der Nichterfüllung der aufgetragenen Pflicht bei der Vollstreckung der Entscheidung (oder einer Zwangsvollstreckung) als Exekutionstitel anwendbar ist.
Der Vorteil des Schiedsgerichtsverfahrens ist dessen Schnelligkeit sowie die sofortige Vollstreckbarkeit des schiedsgerichtlichen Befunds. Im Gegenteil zum Gerichtsverfahren gibt es hier höhere Direktkosten, die jedoch mit den Indirektkosten für den Fall eines langwierigen und belastenden Gerichtsverfahrens zu vergleichen sind. Das Schiedsgerichtsverfahren war typisch eher für die Handelsstreits, die neueste Entwicklung (z.B. innerhalb der EU) führt jedoch auch dazu, dass es nicht nur bei den Verbraucherstreitigkeiten, sondern auch bei anderen Streitigkeiten, selbstverständlich zivilrechtlicher Natur praktiziert wird.
II. Schiedsvertrag
Basis für das Schiedsgerichtsverfahren ist der gültige Schiedsvertrag oder die Schiedsgerichtsklausel (nachstehend nur „Schiedsvertrag“ genannt), die zwischen den Parteien eines bestimmten Rechtsverhältnisses geschlossen wird. Der Schiedsvertrag kann Bestandteil eines soeben zu schließenden Vertrags sein (dieser enthält eine Einigung darüber, dass sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dessen Geltendmachung entstehen, statt eines Gerichtsverfahrens durch einen oder mehrere Schiedsrichter beigelegt werden), oder dieser kann erst nach Entstehung eines Streits nachträglich geschlossen werden und nur den bestimmten bereits entstandenen Streit betreffen kann. Der Schiedsvertrag ist auch für die Nachfolger von Streitparteien verbindlich, sofern dies darin ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist.
Der Schiedsvertrag kann nur einen bestimmten Umkreis von Rechtsverhältnissen betreffen. Es handelt sich um Vermögensstreitigkeiten (nicht jedoch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Entscheidung oder die Konkurseröffnung oder den Vergleich entstandenen Streitigkeiten), bei denen die Teilnehmer einen Vergleich schließen können. Der Vertrag ist schriftlich zu schließen.
III. Schiedsrichter
Die Auswahl des Schiedsrichters ist überhaupt nicht irgendwie beschränkt. Aus Gründen der Sicherstellung der fachgemäßen Ausübung des Amtes des Schiedsrichters und einer rechtskonformen Führung, Behandlung und Entscheidung über den Streit ist es jedoch vor der Wahl eines Schiedsrichters, oder vor der Bestellung einer Person zum Schiedsrichter, also auch z.B. einer Person, die keine Rechts- oder gar keine Hochschulbildung besitzt, die gesetzlich ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, stets angebracht, die Wahl des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik, dessen Mitglieder nicht nur Personen der Rechtsanwaltskammer, sondern auch der Anwaltspraxis und schließlich auch aus den Reihen der Wirtschaftler mit reichhaltigen Applikationserfahrungen im Bereich des Handels- und Zivilrechts, und zwar auch im internationalen Kontext, sind, zu bevorzugen. Als Schiedsrichter für den eigenen Streit darf nicht jedermann gewählt werden, stets ist nämlich sorgfältig das in Betracht zu ziehen, ob die erwogene Person aus der Entscheidung ausgeschlossen ist, da sofern sie daran teilnehmen würde, könnte künftig die Möglichkeit drohen, dass der schiedsgerichtliche Befund aus diesem Grund angegriffen wird und dieser vom Gericht für aufgehoben erklärt wird.
Das Schiedsgericht der Tschechischen Republik hat in seinen Reihen Fachleute mit reichhaltiger Rechtserudition, die Ihnen im Falle deren Wahl zu Schiedsrichtern bezüglich Ihrer Streitigkeit die beste Rechtsarbitrage, die auf dem tschechischen Arbitragemarkt in Form de lege artis überhaupt zu gewähren ist, gewähren können. Das Verzeichnis der Schiedsrichter beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik liegt dort zum Einblick bereit.
Die Ernennung des Schiedsrichters kann beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik direkt beantragt werden und im Antrag ist der Vor- und Zuname des aus dem Verzeichnis der Schiedsrichter beim Schiedsgericht der Tschechischen Republik gewählten Schiedsrichters direkt anzuführen. Für den Fall der Nichtangabe des Vor- und Zunamens des Schiedsrichters wird Ihnen für Ihren Streit ein Schiedsrichter durch den Beschluss des Präsidiums des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik angeboten und Ihnen der Antrag auf dessen Ernennung durch Ihre Person, bzw. Ihre Personen als Vertragsparteien, von denen der Schiedsvertrag oder die Schiedsklausel geschlossen ist, nach dem oder der der aus diesem Vertrag eventuell entstandene Streit durch den Schiedsrichter des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik zu entscheiden hat, zugestellt.
Das Schiedsgericht der Tschechischen Republik wird Ihnen also die geeignete Person des Schiedsrichters lediglich anbieten, nicht jedoch durch dessen eigene Entscheidung „indoktrinieren“, da von ihm nicht nur das Gesetz, sondern auch das Prinzip des vertraglichen Konsensus der Streitparteien sowie deren autonomen freien Erwägung befolgt wird.
IV. Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens
Das eigentliche Schiedsgerichtsverfahren verläuft in der einzigen Instanz, je nach Wunsch der Vertragsparteien kann jedoch vertraglich ein Berufungsverfahren vereinbart werden. Über das Vorgehen im Verfahren hat der Schiedsrichter zu entscheiden, und zwar aufgrund der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik, die eine Hauptprozessnorm des Schiedsgerichtsverfahrens vor dem Schiedsgericht der Tschechischen Republik darstellt.
a) Aufnahme des Verfahrens
Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch die Klage eingeleitet. Die Aufnahme des Schiedsgerichtsverfahrens hindert die Behandlung der Sache vor dem Gericht; sofern die andere Partei eine Klage vor Gericht erhebt, kann sie mit dem Einwand der Existenz des Schiedsvertrags abgewehrt werden.
Sofern die Rechtsbefugnis aufgrund des Schiedsvertrags von den schiedsrichtern anerkannt wird, wird das Schiedsgerichtsverfahren, das stets nicht öffentlich ist, durch die Anordnung von Verhandlung und Beweisführung fortgesetzt. Die Partei hat das Anrecht, an der Behandlung der Sache gemäß der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik und unter den darin festgelegten Bedingungen teilzunehmen; Wird diese Gelegenheit von ihr jedoch nicht wahrgenommen, so darf sie auf ihre Nichtteilnahme an der Behandlung nicht verweisen.
Die Schiedsrichter dürfen Zeugen, Sachverständigen und Parteien vernehmen nur, wenn sie freiwillig erscheinen. Sofern sie nicht erscheinen, dürfen sie das Amtsgericht darum ersuchen, dass die jeweilige Vernehmung von ihm vorgenommen wird und der Schiedsrichter mit deren Ergebnis bekannt gemacht wird. Ähnlich können weitere Prozesshandlungen im Zusammenhang mit der Beweisführung beantragt werden (Vorlage von Urkunden, Besichtigung des Tatortes u.ä.). Örtlich kompetent ist das Gericht, in dessen Geltungsbereich die jeweilige Handlung zu verrichten ist.
b) schiedsgerichtlicher Befund
Wird das Schiedsgerichtsverfahren nicht aus Prozessgründen beendet, so wird ein schiedsgerichtlicher Befund erstellt. Dieser kann auch dann erstellt werden, wenn die Parteien im Verfahren einen Vergleich erzielt haben. Der Befund ist durch die Mehrzahl von Schiedsrichtern zu beschließen, schriftlich anzufertigen und durch die Mehrzahl von Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Dessen Spruch muss bestimmt sein, für den Fall einer Einigung zwischen den Parteien ist keine Begründung notwendig.
Der schiedsgerichtliche Befund, der durch die Berufung nicht angegriffen werden kann, wird durch die Zustellung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wirksam, und dieser ist im rahmen der gerichtlichen Vollstreckung der Entscheidung oder die gerichtliche Exekution gerichtlich vollstreckbar.
Bei Lösung von Prozessfragen gelten die Bestimmungen der Zivilgerichtsordnung über das Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz angemessen.
Wurden bei Erstellung des schiedsgerichtlichen Befunds die Prozessvorschriften ernsthaft verletzt, kann er auf Vorschlag einer Partei aufgehoben, eventuell die auf Vorschlag bereits erlassene Vollstreckung der Entscheidung eingestellt werden.
Das Gericht darf den schiedsgerichtlichen Befund nur aus den im Gesetz Nr. 216/1994 Slg. taxativ angeführten Gründen aufheben, und zwar aus den Gründen, dass der Befund in Sachen erstellt wurde, bezüglich der kein Schiedsvertrag geltend geschlossen werden kann, dieser ungültig ist, oder dieser sich auf die Sache nicht bezieht, entschieden wurde von einem ausgeschlossenen oder anders mangelhaften Schiedsrichter, der Befund nicht durch die Mehrzahl von Schiedsrichtern angenommen wurde, der Partei die Möglichkeit verweigert wurde, die Sache vor Schiedsrichtern zu behandeln, oder es gibt Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Aus keinem anderen Gründ kann der erlassene schiedsgerichtliche Befund vom Gericht aufgehoben werden, was zur Entscheidungsstabilität des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik führt, von dem kein einziger schiedsgerichtliche Befund durch das Gericht aufgehoben wurde.
Der Antrag auf die Aufhebung des Befunds ist innerhalb von 3 Monaten nach dessen Zustellung der vorschlagenden Partei zu stellen. Wird der schiedsgerichtliche Befund wegen einem Mangel des Schiedsvertrages vom Gericht aufgehoben, so wird von ihm nach Rechtskraft dessen Entscheidung über den Antrag einer der Parteien das Verfahren fortgesetzt und über die Sache von ihm selbst entschieden, ansonsten bleibt der Schiedsvertrag gültig und die bestehenden Schiedsrichter sind aus der neuen Behandlung der Sache ausgeschlossen.
Soviel in Kürze über das Schiedsgerichtsverfahren vor dem Schiedsgericht der Tschechischen Republik. Abschließend bleibt nichts übrig als Sie aufzufordern, die Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens sowie die Wahrnehmung von Diensten der Schiedsrichter des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik zu erwägen. Die Auflistung von Schiedsklauseln, durch die die Rechtsbefugnis des Schiedsgerichts der Tschechischen Republik zur Behandlung Ihres Streits begründet wird, sind ebenfalls hier zu finden.